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Statuten

STATUTEN

Statuten

der Schützengesellschaft SeebachI. Name, Sitz und ZweckArt. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen „Schützengesellschaft Seebach“ (SGS) besteht seit 1860 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Zweck
Die Schützengesellschaft Seebach bezweckt die Förderung des ausserdienstlichen und sportlichen Schiessens.
Art. 3
Mittel
Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen nach den Richtlinien des VBS und Förderung und Durchführung von sportlichen Schiessen gemäss der Schiessordnung des SSV.II. MitgliedschaftArt. 4
Bestand
Die Schützengesellschaft Seebach ist Mitglied des Schweizerischen Schützenverbandes (SSV), des Zürcher Kantonalschützenverbandes (ZKSV), des Bezirksschützenvereins Zürich (BSVZ), des Schiessplatzverbandes Probstei Zürich und gehört auch der Unfallversicherung der schweizerischen Schützenvereine (USS) an.
Der Verein besteht aus
n Aktivmitgliedern (Junioren, Aktive, Senioren und Seniorveteranen)
n Freimitgliedern
n Ehrenmitgliedern
Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehende Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 13. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Art. 5
Aufnahme
Die Mitgliedschaft tritt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages in Kraft. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränken, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Art. 6
Ausschluss
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereins­organe und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes dauernd oder zeitlich beschränkt von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Die Gründe des Ausschlusses sind protokollarisch festzuhalten.
Mit dem Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereines.
Art. 7
Jahresbeitrag
Dieser wird jedes Jahr an der Generalversammlung festgelegt.
Art. 8
Ernennungen
Zu Frei- und Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes solche Mitglieder durch die Generalversammlung ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt, besonders verdient gemacht haben und mindestens während 10 Jahren dem Verein angehören.III. OrganeArt. 9
Organe
Die Organe der Schützengesellschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstellea) GeneralversammlungArt. 11
Ordentliche GV
Die ordentliche Generalversammlung findet vor Aufnahme der Schiesstätigkeit statt. Sie erledigt folgende Geschäfte:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Abnahme des Protokolls
4. Entgegennahme der Jahresberichte:
a) des Präsidenten
b) des 1. Schützenmeisters
c) allfälliger weiterer Ressortvorsteher
5. Abnahme der Jahresrechnung
6. Entgegennahme des Kontrollstellenberichtes
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Genehmigung des Voranschlages
9. Statutenänderungen und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
10. Wahlen:
a) des Präsidenten
b) des übrigen Vorstandes
c) der Kontrollstelle
d) des Fähndrichs
9. Schiesstätigkeit des neuen Vereinsjahres
10. Ehrungen und Ernennungen
11. Verschiedenes
Art. 12
a.o. GV
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 13
Beschlüsse
Die Generalversammlung oder die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkular mindestens 10 Tage vorher, unter Nennung der Traktanden, bekanntgegeben wurde. Anträge von ausserordentlicher Bedeutung müssen spätestens 5 Tage nach Bekanntmachung des Generalversammlungsdatums dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.
Die Abstimmungen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Vorbehalten bleibt Art. 23.b) VorstandArt. 14
Zusammensetzung
Der Vorstand wird jedes Jahr gewählt und besteht mindestens aus 4 Mitgliedern oder mehr.
Er setzt sich mindestens wie folgt zusammen:
n Präsident
n Kassier
n Aktuar
n 1. Schützenmeister
Art. 15
Kompetenzen
Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt allfällige Kommissionen.
Er übernimmt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Aufstellung des Schiessprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten.
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 2,500.--.
Art. 16
Pflichten
a) Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt mit dem 1. Schützenmeister die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
b) Vizepräsident
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Das Amt des Vizepräsidenten ist eine Doppelfunktion und wird zusätzlich zu einer anderen Charge bekleidet.
c) Kassier
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für eine ordnungsgemässe Buchführung und das ihm anvertraute Vermögen. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor.
d) Aktuar
Der Aktuar führt die Mitgliederkartei. Er ist Protokollführer und Sekretär.
e) 1. Schützenmeister
Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für einen geordneten Schiessbetrieb. Er kann diese Funktionen anderen Schützenmeistern delegieren. Ferner ist er mit dem Präsidenten mitverantwortlich für die ordnungsgemässe Ausfertigung des Schiessberichtes nach den Richtlinien des VBS.
Die Vorstandsmitglieder sind in Absprache zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet.
Art. 17
Haftung
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für das ihm anvertraute Gut verantwortlich. Für die Schulden des Vereins haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder, nur das Vereinsvermögen.
Art. 18
Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.c) KontrollstelleArt. 19
Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt jährlich Revisoren als Kontrollstelle.
Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf eines Rechnungsjahres die Vereinsrechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.IV. SchiesswesenArt. 20
Schiesstätigkeit
Für die Erfüllung der Schiesspflicht (Bedingungsschiessen) sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend.V. FinanziellesArt. 21
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.VI. Allgemeines und SchlussbestimmungenArt. 22
Auflösung
Der Verein besteht so lange, wie er nach Art. 60 ff ZGB rechtskonform ist.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss von 2/3 aller Mitgliederstimmen beschlossen werden.
Ueber eine Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen entscheidet das auflösende Gremium.
Art. 23
Statutenrevision
Jede ordentliche Generalversammlung kann die gegenwärtigen Statuten revidieren. Zur Genehmigung sind 2/3 der anwesenden Mitgliederstimmen notwendig.
Art. 24
Genehmigung
Die vorstehenden Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 28. Februar 1997 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Bezirksschützenverein und die kantonale Militärdirektion in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 4. März 1966 sowie hierauf bezügliche Protokollbeschlüsse.
Zürich, den 26. Januar 1998
Für die Schützengesellschaft Seebach:
Der Präsident Die Aktuarin
Walter Müntener Doris Bucher
Genehmigt durch den Bezirksschützenverein Zürich.
Zürich, 28. März 1998 Der Präsident
Otto Schnellert
Genehmigt durch die Militärdirektion des Kantons Zürich
Zürich, 10. Februar 1998 Für die Militärdirektion:
Fritz Zollinger


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