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Statuten
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der Schützengesellschaft SeebachI. Name, Sitz und ZweckArt. 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Schützengesellschaft Seebach“ (SGS) besteht seit 1860 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich. Art. 2 Zweck Die Schützengesellschaft Seebach bezweckt die Förderung des ausserdienstlichen und sportlichen Schiessens. Art. 3 Mittel Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen nach den Richtlinien des VBS und Förderung und Durchführung von sportlichen Schiessen gemäss der Schiessordnung des SSV.II. MitgliedschaftArt. 4 Bestand Die Schützengesellschaft Seebach ist Mitglied des Schweizerischen Schützenverbandes (SSV), des Zürcher Kantonalschützenverbandes (ZKSV), des Bezirksschützenvereins Zürich (BSVZ), des Schiessplatzverbandes Probstei Zürich und gehört auch der Unfallversicherung der schweizerischen Schützenvereine (USS) an. Der Verein besteht aus n Aktivmitgliedern (Junioren, Aktive, Senioren und Seniorveteranen) n Freimitgliedern n Ehrenmitgliedern Er führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren stehende Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 13. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. Art. 5 Aufnahme Die Mitgliedschaft tritt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages in Kraft. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränken, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Art. 6 Ausschluss Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden. Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes dauernd oder zeitlich beschränkt von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Die Gründe des Ausschlusses sind protokollarisch festzuhalten. Mit dem Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereines. Art. 7 Jahresbeitrag Dieser wird jedes Jahr an der Generalversammlung festgelegt. Art. 8 Ernennungen Zu Frei- und Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes solche Mitglieder durch die Generalversammlung ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt, besonders verdient gemacht haben und mindestens während 10 Jahren dem Verein angehören.III. OrganeArt. 9 Organe Die Organe der Schützengesellschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstellea) GeneralversammlungArt. 11 Ordentliche GV Die ordentliche Generalversammlung findet vor Aufnahme der Schiesstätigkeit statt. Sie erledigt folgende Geschäfte: 1. Appell 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Abnahme des Protokolls 4. Entgegennahme der Jahresberichte: a) des Präsidenten b) des 1. Schützenmeisters c) allfälliger weiterer Ressortvorsteher 5. Abnahme der Jahresrechnung 6. Entgegennahme des Kontrollstellenberichtes 7. Festsetzung der Jahresbeiträge 8. Genehmigung des Voranschlages 9. Statutenänderungen und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 10. Wahlen: a) des Präsidenten b) des übrigen Vorstandes c) der Kontrollstelle d) des Fähndrichs 9. Schiesstätigkeit des neuen Vereinsjahres 10. Ehrungen und Ernennungen 11. Verschiedenes Art. 12 a.o. GV Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden: a) durch den Vorstand b) wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Art. 13 Beschlüsse Die Generalversammlung oder die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkular mindestens 10 Tage vorher, unter Nennung der Traktanden, bekanntgegeben wurde. Anträge von ausserordentlicher Bedeutung müssen spätestens 5 Tage nach Bekanntmachung des Generalversammlungsdatums dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden. Die Abstimmungen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Vorbehalten bleibt Art. 23.b) VorstandArt. 14 Zusammensetzung Der Vorstand wird jedes Jahr gewählt und besteht mindestens aus 4 Mitgliedern oder mehr. Er setzt sich mindestens wie folgt zusammen: n Präsident n Kassier n Aktuar n 1. Schützenmeister Art. 15 Kompetenzen Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt allfällige Kommissionen. Er übernimmt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere: - Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände - Aufstellung des Schiessprogrammes - Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe - Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung - Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten. - Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 2,500.--. Art. 16 Pflichten a) Präsident Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt mit dem 1. Schützenmeister die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschrift. b) Vizepräsident Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Das Amt des Vizepräsidenten ist eine Doppelfunktion und wird zusätzlich zu einer anderen Charge bekleidet. c) Kassier Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für eine ordnungsgemässe Buchführung und das ihm anvertraute Vermögen. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. d) Aktuar Der Aktuar führt die Mitgliederkartei. Er ist Protokollführer und Sekretär. e) 1. Schützenmeister Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für einen geordneten Schiessbetrieb. Er kann diese Funktionen anderen Schützenmeistern delegieren. Ferner ist er mit dem Präsidenten mitverantwortlich für die ordnungsgemässe Ausfertigung des Schiessberichtes nach den Richtlinien des VBS. Die Vorstandsmitglieder sind in Absprache zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet. Art. 17 Haftung Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für das ihm anvertraute Gut verantwortlich. Für die Schulden des Vereins haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder, nur das Vereinsvermögen. Art. 18 Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.c) KontrollstelleArt. 19 Kontrollstelle Die Generalversammlung wählt jährlich Revisoren als Kontrollstelle. Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf eines Rechnungsjahres die Vereinsrechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.IV. SchiesswesenArt. 20 Schiesstätigkeit Für die Erfüllung der Schiesspflicht (Bedingungsschiessen) sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend.V. FinanziellesArt. 21 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.VI. Allgemeines und SchlussbestimmungenArt. 22 Auflösung Der Verein besteht so lange, wie er nach Art. 60 ff ZGB rechtskonform ist. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss von 2/3 aller Mitgliederstimmen beschlossen werden. Ueber eine Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen entscheidet das auflösende Gremium. Art. 23 Statutenrevision Jede ordentliche Generalversammlung kann die gegenwärtigen Statuten revidieren. Zur Genehmigung sind 2/3 der anwesenden Mitgliederstimmen notwendig. Art. 24 Genehmigung Die vorstehenden Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 28. Februar 1997 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Bezirksschützenverein und die kantonale Militärdirektion in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 4. März 1966 sowie hierauf bezügliche Protokollbeschlüsse. Zürich, den 26. Januar 1998 Für die Schützengesellschaft Seebach: Der Präsident Die Aktuarin Walter Müntener Doris Bucher Genehmigt durch den Bezirksschützenverein Zürich. Zürich, 28. März 1998 Der Präsident Otto Schnellert Genehmigt durch die Militärdirektion des Kantons Zürich Zürich, 10. Februar 1998 Für die Militärdirektion: Fritz Zollinger
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